Das Treuhandbuch

Rechtsanw?te sind als Vertragsverfasser vielfach auch als Treuh?der f? eine oder beide Vertragsparteien t?ig. Dabei ?ernimmt der Rechtsanwalt die Verpflichtung, nach Eintritt bestimmter Bedingungen bei ihm hinterlegte Gelder an einen oder mehrere dem Rechtsanwalt im vorhinein als Empf?ger genannte Dritte auszufolgen.

F? die Verwahrung von Fremdgeldern sehen die Standesrichtlinien der Rechtsanw?te strenge Vorschriften vor. So hat der Rechtsanwalt fremdes Geld stets getrennt von eigenem zu verwahren, Fremdgelder insbesondere auf sogenannten "Anderkonten" anzulegen.

Zur weiteren Sicherung von treuh?dig verwahrten Geldern hat die Steierm?kische Rechtsanwaltskammer die sogenannte "Treuhand-Revision" ins Leben gerufen. Hiebei handelt es sich um ein System der freiwilligen Selbstkontrolle, der Beitritt zur Treuhandrevision ist f? den einzelnen Rechtsanwalt empfohlen, aber nicht verpflichtend.

Jene Anw?te, die der Treuhandrevision beigetreten sind (siehe Liste der eingetragenen Treuh?der) unterwerfen sich einer strengen Kontrolle durch die Steierm?kische Rechtsanwaltskammer. Im einzelnen treffen den Rechtsanwalt, der der Treuhandrevision beigetreten ist, folgende Pflichten:

Jede vom Rechtsanwalt vertraglich ?ernommene Treuhandschaft ist unabh?gig von der Art des dieser Treuhandschaft zugrundeliegenden Gesch?tes gem? den "Allgemeinen Bedingungen f? die treuh?dige Abwicklung von Immobilientransaktionen", die zwischen dem ?terreichischen Rechtsanwaltskammertag und der Bundessektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen vereinbart wurden, abzuwickeln.
Der Rechtsanwalt hat alle von ihm vertraglich ?ernommenen Treuhandschaften unter Verwendung fortlaufender Nummern in ein gesondertes Verzeichnis einzutragen und dieses Verzeichnis chronologisch und tagfertig zu f?ren.
Jedes Treuhandgeld ist vom Rechtsanwalt grunds?zlich immer auf einem Rechtsanwaltsanderkonto zu f?ren. F? jeden Treuhandfall ist vom Rechtsanwalt jedenfalls ein f? diesen Treuhandfall gesondert eingerichtetes Rechtsanwaltsanderkonto zu f?ren.
Jede vertraglich ?ernommene Treuhandschaft ist der Steierm?kischen Rechtsanwaltskammer zu melden. Dabei sind der Treugeber, die aus dem Treuhandvertrag beg?stigten Person(en), das Anderkonto, das dem Treuhandauftrag zugrundeliegende Grundgesch?t, die H?e des Treuhandrahmens und die voraussichtliche Erledigungsfrist zu melden.
Die Entgegennahme des Treuhandbetrages ist dem Rechtsanwalt nur Zug um Zug gegen Erstattung der Mitteilung der ?ernahme der Treuhandschaft an die Steierm?kische Rechtsanwaltskammer erlaubt. Die Verf?ung ?er auch nur Teile des dem Rechtsanwalt ?ergebenen Treuhandbetrages bzw. Treuhandwertes durch den Rechtsanwalt ist erst nach Erhalt der die Registrierung der Treuhandschaft best?igenden Mitteilung durch die Steierm?kische Rechtsanwaltskammer zul?sig.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, nach Erledigung seiner Treuhandschaft vom Treugeber umgehend eine schriftliche Entlassung aus seiner Treuhandverpflichtung einzufordern, die Erledigung der Treuhandschaft ist der Steierm?kischen Rechtsanwaltskammer unter Beischluߠder Entlassungserkl?ung seitens des Treugebers schriftlich mitzuteilen.


Die von den Rechtsanw?ten, die der Treuhandrevision beigetreten sind, gemeldeten Treuhandschaften werden laufend von Revisionsbeauftragten der Steierm?kischen Rechtsanwaltskammer ?erpr?t.

Jene Rechtsanw?te, die der Treuhandrevision der Steierm?kischen Rechtsanwaltskammer beigetreten sind, sind berechtigt, sich als "Mitglied der Treuhandrevision" bzw. "Eingetragener Treuh?der" zu bezeichnen.

Jeder Verstoߊ gegen das Statut der Treuhandrevision kann einerseits zum Ausschluߠaus der Treuhandrevision f?ren, weiters werden Verst?e auch vom Disziplinarrat der Steierm?kischen Rechtsanwaltskammer geahndet.

Mit zahlreichen steirischen Banken (vergleiche Liste Treuhandbanken) konnte die Steierm?kische Rechtsanwaltskammer Vereinbarungen schlie?n, wonach sich diese Banken an der Treuhandrevision der Steierm?kischen Rechtsanwaltskammer beteiligen. Der Rechtsanwalt hat bei Er?fung eines Treuhandkontos einen Kontoverf?ungsauftrag bei der kontof?renden Bank zu deponieren, in dem alle Empf?ger von Geldern aus der ?ernommenen Treuhandschaft unter Angabe von Kontonummer und Empf?gerbank angegeben sein m?sen. ?erweisungen an andere als im Kontoverf?ungsauftrag genannte Personen f?rt die kontof?rende Bank grunds?zlich nicht durch. Sowohl der Treugeber als auch der Beg?stigte aus dem Treuhandauftrag erhalten vom kontof?renden Kreditinstitut nach jeder Buchung auf dem Treuhandkonto ein Duplikat des hier?er ausgefertigten Kontoauszuges. Der Erlag auf dem Treuhandkonto wird mit 1,5 % ?er dem Habenzinssatz f? t?lich f?lige Spareinlagen verzinst.

Das System der Treuhandrevision der Steierm?kischen Rechtsanwaltskammer gew?rleistet in Zusammenarbeit mit der begleitenden Kontrolle der kontof?renden Banken, daߠ?ernommene Treuhandgelder jedenfalls nur widmungsgem? verwendet werden k?nen, sodaߠein optimaler Schutz aller am Treuhandgesch?t beteiligten Parteien gegeben ist.

                     Weitere Informationen erteilt die
           Steierm?kische RECHTSANWALTSKAMMER