RECHTSANWALT
DR. CHRISTIAN MOSER
NEUTORGASSE 24/I , A - 8010 GRAZ
TEL: 0316 / 83 02 53 und 83 16 13 FAX: DW 9
Vorsichtsmaßnahmen gegen einige Tricks der Schuldner
Die Einbringlichkeit und Durchsetzung einer Forderung entscheidet sich großteils
bereits bei Vertragsabschluss.
Ein rechtsgültiger Vertrag und Bonität des Vertragspartners sind von entscheiden-
der Bedeutung.
Beim Vertragsabschluss entscheidet sich bereits, wo und wann die Forderung fälligge-
stellt und eingeklagt werden kann. Gerichtsstandsvereinbarungen – nicht mit
Konsumenten!!- sind nur bis zur Einigung über Ware und Preis, sohin beim Vertragsab-
schluss möglich, nicht jedoch durch nachträgliche Rechnungsvermerke oder Vermerken
auf Geschäftspapieren!!
Möglichst alle Informationen für eine allfällige künftige Forderungsbetreibung sollten
schon beim Vertragsabschluss eingeholt werden, insbesondere das Geburtsdatum
des/der Schuldner/in (durch Kopie eines Ausweises soferne möglich), allfällige
Beschäftigung, Kunden- forderungen, mit wem der/die Schuldner/in zusammenarbeitet
(wegen allfälliger offener Forderungen) Liegenschaftsbesitz etc.
Wenn der, naturgemäß nicht erwartete, Fall eintritt, dass der/die Schuldner/in
den Vertrag nicht einhält und die offene Forderung nicht bezahlt, werden von
den Schuldnern oft nach stehende Tricks versucht um die Zahlung zu verzögern
oder zu vermeiden:
Schuldner/in ersucht um Zahlungsaufschub wegen eines behaupteten Unfalls und
Krankheiten etc. ohne dies nachzuweisen:
Behauptungen prüfen da es sich unter Umständen nur um Verzögerungstaktik handeln kann
. Die ersten Gläubiger erhalten meist ihr Geld – für jene die zuwarten ist oft kein Geld mehr
vorhanden.
Schuldner/in bietet Raten oder eine Abschlagszahlung an und sagt pünktliche Zahlung zu
um eine Klage oder Exekution zu vermeiden, zu verzögern oder eine Einstellung des
laufenden Verfahrens zu.erreichen:
Bei Ratenzahlungen immer Terminverlust vereinbaren, da sonst bei Nichteinhaltung der
vereinbarten Zahlung lediglich die bereits fälligen Raten gerichtlich (Klage oder Exekution)
geltendgemacht werden können. Dies bedeutet einerseits Mehrkosten andererseits eine
erhebliche Verzögerung in der Eintreibung.
Bei bereits laufender Klage oder Exekution vor Vereinbarung von Raten, Stundung oder
einer Abschlagszahlung mit Rechtsanwalt Rücksprache halten um Nachteile zu vermeiden
(Verlust Pfandrecht, Kostentragung etc)
Bei Vereinbarung einer Abschlagszahlung unbedingt Terminverlust und
Wiederaufleben der Gesamtforderung bei Nichteinhaltung der Zahlung vereinbaren;
anderenfalls kann bei einer Insolvenz nur der geringere vereinbarte Abschlags-
zahlungsbetrag als Forderung angemeldet werden.
Bei Annahme eines außergerichtlichen Ausgleichs unbedingt Gleich- behandlung aller
Gläubiger als Bedingung schriftlich festhalten bzw. bestätigen lassen ( um eine allenfalls
später behauptete Einzelvereinbarung zu widerlegen) und Wiederaufleben der Gesamt-
forderung für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung oder Ungleichbehandlung fordern. Die
Vorlage eines eidesstättigen Vermögensstatus und Ab- klärung durch einen Gläubiger-
schutzverband (z.B. KSV) hinsichtlich der Angemessenheit ist angebracht, da oft lediglich
mit dem Hinweis auf eine angebliche Zahlungsunfähigkeit versucht wird einen nachträglichen
Forderungsnachlass zu erhalten.
Schuldner/in ersucht die Rechnung auf einen anderen Namen auszustellen dann werde
diese sofort bezahlt:
Bei einem gewünschten Umschreiben von Rechnungen ist besondere Vor-
sicht angebracht da dies die Zustimmung zu einem Schuldner- wechsel bedeutet. Der
neue Schuldner hat oft eine schlechtere Bonität oder ist ein Insolvenzverfahren zu befürchten
Es ist daher eine genaue Abklärung durchzuführen bevor eine Rechnungsumschreibung
erfolgt.
Schuldner/in bietet einen Wechsel zur Bezahlung an:
Wechsel immer nur zahlungshalber und nicht an Zahlungsstatt entgegen nehmen; zurSchuldner kommt zum Gläubiger und ersucht um Bestätigung, dass gegen Bezahlung eines
bestimmten Betrages die Gesamtforderung bezahlt ist:
Bei einem anhängigen Klags- oder Exekutionsverfahren bei direkten Zahlungen des/
der Schuldner(in) nie bestätigen, dass damit die gesamte Forderung bezahlt wurde bzw.
dies die Restzahlung darstellt ohne Abklärung mit Rechtsanwalt wie hoch die bisher
angelaufenen Kosten sind. (Sonst müssen allfällige offene Restkosten selbst getragen
werden)
Schuldner legt einen Überweisungsbeleg mit Bankstempel vor und will Einstellung der Klage
oder Exekution bestätigt haben:
Achtung: Ein Überweisungsbeleg lediglich mit dem Bankstempel ( Eingangsstempel) ohne
entsprechen dem Durchführungsvermerk der Bank sowie EDV- Telebankingausdrucke ohne
Bankbestätigung sind kein Nachweis über eine tatsächlich erfolgte Zahlung. (Die Abstem-
pelung eines Überweisungsbeleges kann von jedermann bei jedem diesbezüglichen
Bankautomaten vorgenommen werden und kann selbst bei tatsächlicher Auftragserteilung
das Konto nicht gedeckt sein; EDV Ausdrucke können jederzeit nachgemacht werden)
Um eine rasche und kostengünstige Durchsetzung von Forderungen zu erleichtern sollte
jeder Vertrag nur unter Zugrundelegung von entsprechenden eigenen Liefer-Geschäfts- und
Zahlungsbedingungen abgeschlossen werden.
Ich stehe selbstverständlich gerne für entsprechende Rückfragen und Beratung zur
Verfügung.(Stand 20.12.2010)
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