RECHTSANWALT

DR. CHRISTIAN MOSER

NEUTORGASSE 24/I , A - 8010 GRAZ

TEL: 0316 / 83 02 53 und 83 16 13   FAX: DW 9



STARTSEITE


PERSON


BÜRO


TEAM


TÄTIGKEIT

Inkasso

Unternehmerrecht

Vertragsrecht

Schadenersatz

Gewährleistung

Verkehrsrecht

Ehe u Familienrecht

Erbrecht

INFO`s


LINKS

 

   Vorsichtsmaßnahmen gegen einige Tricks der Schuldner

 

   Die Einbringlichkeit und Durchsetzung einer Forderung entscheidet sich großteils

   bereits bei Vertragsabschluss.

   Ein rechtsgültiger Vertrag und Bonität des Vertragspartners sind von entscheiden-

   der Bedeutung.

   Beim Vertragsabschluss entscheidet sich bereits, wo und wann die Forderung fälligge-

  stellt und eingeklagt werden kann. Gerichtsstandsvereinbarungen – nicht mit

   Konsumenten!!- sind nur bis zur Einigung über Ware und Preis, sohin beim Vertragsab-

   schluss möglich, nicht jedoch durch nachträgliche Rechnungsvermerke oder Vermerken

   auf Geschäftspapieren!!

   Möglichst alle Informationen für eine allfällige künftige Forderungsbetreibung sollten

   schon beim Vertragsabschluss eingeholt werden, insbesondere das Geburtsdatum

   des/der Schuldner/in (durch Kopie eines Ausweises soferne möglich), allfällige

   Beschäftigung, Kunden- forderungen, mit wem der/die Schuldner/in zusammenarbeitet

   (wegen allfälliger offener Forderungen) Liegenschaftsbesitz etc.

 

   Wenn der, naturgemäß nicht erwartete, Fall eintritt, dass der/die Schuldner/in

   den Vertrag nicht einhält und die offene Forderung nicht bezahlt, werden von

   den Schuldnern oft nach stehende Tricks versucht um die Zahlung zu verzögern

   oder zu vermeiden:

 

   Schuldner/in ersucht um Zahlungsaufschub wegen eines behaupteten Unfalls und

   Krankheiten etc. ohne dies nachzuweisen:

   Behauptungen prüfen da es sich unter Umständen nur um Verzögerungstaktik handeln kann

 . Die ersten Gläubiger erhalten meist ihr Geld – für jene die zuwarten ist oft kein Geld mehr

   vorhanden.

   Schuldner/in bietet Raten oder eine Abschlagszahlung an und sagt pünktliche Zahlung zu

   um eine Klage oder Exekution zu vermeiden, zu verzögern oder eine Einstellung des

   laufenden Verfahrens zu.erreichen:

   Bei Ratenzahlungen immer Terminverlust vereinbaren, da sonst bei Nichteinhaltung der

   vereinbarten Zahlung lediglich die bereits fälligen Raten gerichtlich (Klage oder Exekution)

   geltendgemacht werden können. Dies bedeutet einerseits Mehrkosten andererseits eine

  erhebliche Verzögerung in der Eintreibung.

   Bei bereits laufender Klage oder Exekution vor Vereinbarung von Raten, Stundung oder

   einer Abschlagszahlung mit Rechtsanwalt Rücksprache halten um Nachteile zu vermeiden

   (Verlust Pfandrecht, Kostentragung etc)

   Bei Vereinbarung einer Abschlagszahlung unbedingt Terminverlust und

   Wiederaufleben der Gesamtforderung bei Nichteinhaltung der Zahlung vereinbaren;

   anderenfalls kann bei einer Insolvenz nur der geringere vereinbarte Abschlags-

   zahlungsbetrag als Forderung angemeldet werden.

   Bei Annahme eines außergerichtlichen Ausgleichs unbedingt Gleich- behandlung aller

   Gläubiger als Bedingung schriftlich festhalten bzw. bestätigen lassen ( um eine allenfalls

   später behauptete Einzelvereinbarung zu widerlegen) und Wiederaufleben der Gesamt-

   forderung für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung oder Ungleichbehandlung fordern. Die

   Vorlage eines eidesstättigen Vermögensstatus und Ab- klärung durch einen Gläubiger-

   schutzverband (z.B. KSV) hinsichtlich der Angemessenheit ist angebracht, da oft lediglich

   mit dem Hinweis auf eine angebliche Zahlungsunfähigkeit versucht wird einen nachträglichen

   Forderungsnachlass zu erhalten.

   Schuldner/in ersucht die Rechnung auf einen anderen Namen auszustellen dann werde

   diese sofort bezahlt:

   Bei einem gewünschten Umschreiben von Rechnungen ist besondere Vor-

   sicht angebracht da dies die Zustimmung zu einem Schuldner- wechsel bedeutet. Der

   neue Schuldner hat oft eine schlechtere Bonität oder ist ein Insolvenzverfahren zu befürchten

   Es ist daher eine genaue Abklärung durchzuführen bevor eine Rechnungsumschreibung

   erfolgt.

   Schuldner/in bietet einen Wechsel zur Bezahlung an:

   Wechsel immer nur zahlungshalber und nicht an Zahlungsstatt entgegen nehmen; zur
   Klarstellung ausdrücklich schriftlich festhalten um einen Streit im Konkurs hinsichtlich
   Untergang
eines vereinbarten Eigentumsvorbehaltes zu vermeiden

   Schuldner kommt zum Gläubiger und ersucht um Bestätigung, dass gegen Bezahlung eines

   bestimmten Betrages die Gesamtforderung bezahlt ist:

   Bei einem anhängigen Klags- oder Exekutionsverfahren bei direkten Zahlungen des/

   der Schuldner(in) nie bestätigen, dass damit die gesamte Forderung bezahlt wurde bzw.

   dies die Restzahlung darstellt ohne Abklärung mit Rechtsanwalt wie hoch die bisher

   angelaufenen Kosten sind. (Sonst müssen allfällige offene Restkosten selbst getragen

   werden)

   Schuldner legt einen Überweisungsbeleg mit Bankstempel vor und will Einstellung der Klage

   oder Exekution bestätigt haben:

   Achtung: Ein Überweisungsbeleg lediglich mit dem Bankstempel ( Eingangsstempel) ohne

   entsprechen dem Durchführungsvermerk der Bank sowie EDV- Telebankingausdrucke ohne

   Bankbestätigung sind kein Nachweis über eine tatsächlich erfolgte Zahlung. (Die Abstem-

   pelung eines Überweisungsbeleges kann von jedermann bei jedem diesbezüglichen

   Bankautomaten vorgenommen werden und kann selbst bei tatsächlicher Auftragserteilung

   das Konto nicht gedeckt sein; EDV Ausdrucke können jederzeit nachgemacht werden)

 

   Um eine rasche und kostengünstige Durchsetzung von Forderungen zu erleichtern sollte

   jeder Vertrag nur unter Zugrundelegung von entsprechenden eigenen Liefer-Geschäfts- und

   Zahlungsbedingungen abgeschlossen werden.

   Ich stehe selbstverständlich gerne für entsprechende Rückfragen und Beratung zur

   Verfügung.(Stand 20.12.2010)

 

   Zurück zur Info-Übersicht     ñ                                                            Seitenanfang  ñ