RECHTSANWALT
DR. CHRISTIAN MOSER
NEUTORGASSE 24/I , A - 8010 GRAZ
TEL: 0316 / 83 02 53 und 83 16 13 FAX: DW 9
SCHMERZENSGELD
Wer
jemanden an seinem Körper verletzt ist verpflichtet auf dessen
Verlangen ein angemessenes Schmerzensgeld zu
bezahlen (§ 1325 ABGB). Mit dem Schmerzensgeld sollen die
Schmerzempfindungen, die durch die Schmerzen entstanden, sowie die damit im
Zusammenhang stehenden Unlustgefühle ausgeglichen und der Verletzte in die
Lage versetzt werden sich als Ausgleich für die Leiden und statt der ihm
entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und
Erleichterungen zu verschaffen.
Das
Schmerzensgeld ist in einem Globalbetrag zu bemessen, wobei verschiedenste
Umstände bei der Berechnung der Höhe der Schmerzensgeldansprüche zu
berücksichtigen sind. Es kommt jeweils auf den Einzelfall an
und können die nachfolgenden Schmerzensgeldsätze lediglich als
Berechnungshilfe und Anhaltspunkt dienen.
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Schmerzen |
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leichte |
mittlere |
starke |
qualvolle |
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OLG Graz |
€ 100.-- |
€ 200.-- |
€ 300.-- |
€ 350--400.- |
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LG ZRS Graz |
€ 110.-- |
€ 200.-- |
€ 300.-- |
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LG Leoben |
€ 110.-- |
€ 200.- |
€ 300.-- |
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Auch bei den übrigen Gerichten in Österreich werden teilweise etwas unterschiedliche
Schmerzensgeldsätze als Berechnungshilfe herangezogen.
Es
empfiehlt sich jedenfalls vor Abschluss einer endgültigen Vereinbarung mit
dem Schädiger und Unterfertigung einer Abfindungserklärung bei dessen
Haftpflicht-versicherung fachmännischen Rat einzuholen.