RECHTSANWALT

DR. CHRISTIAN MOSER

NEUTORGASSE 24/I , A - 8010 GRAZ

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     SCHMERZENSGELD

Wer jemanden an seinem Körper verletzt ist verpflichtet auf dessen Verlangen ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen (§ 1325 ABGB). Mit dem Schmerzensgeld sollen die Schmerzempfindungen, die durch die Schmerzen entstanden, sowie die damit im Zusammenhang stehenden Unlustgefühle ausgeglichen und der Verletzte in die Lage versetzt werden sich als Ausgleich für die Leiden und statt der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen.

Das Schmerzensgeld ist in einem Globalbetrag zu bemessen, wobei verschiedenste Umstände bei der Berechnung der Höhe der Schmerzensgeldansprüche  zu berücksichtigen sind. Es kommt jeweils auf den Einzelfall an und können die nachfolgenden Schmerzensgeldsätze lediglich als Berechnungshilfe und Anhaltspunkt dienen.

Schmerzen

leichte

mittlere

starke

qualvolle

  OLG Graz

€ 100.--

€ 200.--

€ 300.--

€ 350--400.-

  LG ZRS Graz

€ 110.--

€ 200.--

€ 300.--

  LG Leoben

€ 110.--

€ 200.-

€ 300.--

     

     Auch bei den übrigen Gerichten in Österreich werden teilweise etwas unterschiedliche

     Schmerzensgeldsätze als Berechnungshilfe herangezogen.

 

Es empfiehlt sich jedenfalls vor Abschluss einer endgültigen Vereinbarung mit dem Schädiger und Unterfertigung einer Abfindungserklärung bei dessen Haftpflicht-versicherung fachmännischen Rat einzuholen.

     Dieser wird von mir für den Auftraggeber kostenlos erteilt. (Stand 1.12.2010)

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