RECHTSANWALT

DR. CHRISTIAN MOSER

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   Das neue Zivilprozessverfahren in Österreich ab 1.1.2003

 

 

   Im Bemühen die Durchführung von Zivilprozessverfahren zu beschleunigen, gelten ab. 1.1.2003

   nachstehende wesentliche Änderungen:

 

   Mahnverfahren auch beim Gerichtshof bis € 70.000.-(§§ 244,246 ZPO) 

   Das bisher bei reinen Geldforderungen bis zu € 10.000,-- beim Bezirksgericht bestehende Mahn-

   verfahren (beschleunigtesVerfahren zur Erwirkung eines Exekutionstitels) wird auf Forderungen bis

   € 70.000,-- auch beim Gerichtshof ausgeweitet. (1.9.2009)

 

   Frist für Einspruch 4 Wochen ( §§244,246 ZPO) 

   Der Zahlungsbefehl kann durch einen Einspruch außer Kraft gesetzt werden, welcher nunmehr innerhalb

   von einer Frist von 4 Wochen (anstelle bisher 14 Tagen) bei Gericht zu überreichen ist. Der Einspruch

   muss nunmehr jedoch den Inhalt einer Klagebeantwortung aufweisen, das heißt sämtliches notwendiges

   Vorbringen mit Zeugen und Beweismittel enthalten.

 

   Klagebeantwortungsfrist beträgt nunmehr generell 4 Wochen.

   Die Klagebeantwortungsfrist beträgt nun generell 4 Wochen ist ist nicht mehr vom Ermessen des Richters

   abhängig. 

   Keine Verlängerung der Klagebeantwortungsfrist durch Gerichtsferien ( nun verhandlungsfreie Zeit)

   ( § 225 ZPO) 

   Die Gerichtsferien vom 15. Juli bis 17. August sowie vom 24. Dezember bis 6. Jänner,

   heißen nicht mehr Gerichtsferien sondern nun  "verhandlungsfreie Zeit" und haben keinen Einfluss mehr

   auf die Frist für die Klagebeantwortung und den Einspruch.

 

   Abschaffung der ersten Tagsatzung

   Einführung einer vorbereitenden Tagsatzung ( § 258 ZPO) 

   Die bisher teils übliche erste Tagsatzung, welche zur Erledigung von formellen Einreden diente, sowie die

   "Beweisbeschlusstagsatzungen", bei welchen vom Gericht bekannt gegeben wurde, welche Beweise

   aufgenommen werden sollen, werden abgeschafft und generell, sowohl vor dem Bezirksgericht als auch

   dem Gerichtshof, nun eine vorbereitende Tagsatzung eingeführt, welche der Erarbeitung des

   Prozessprogramms dienen soll. Zu dieser Verhandlung sind jeweils die Partei oder ein informierter

   Vertreter stellig zu machen, damit der Sachverhalt umfassend erörtert und besprochen und ein allfälliger

   rascher Vergleich geschlossen werden kann. 

   Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass den Parteien von der Zustellung der Ladung an eine Frist

   von 3 Wochen zur Vorbereitung für die Verhandlung offen bleibt.( § 257 ZPO) Bei Nichteinhaltung ist

   jedoch kein Rechtsmittel möglich.( § 257 Abs 4 ZPO)

   Im bezirksgerichtlichen Verfahren soll anlässlich dieser vorbereitenden Tagsatzung möglichst bereits

   die Beweisaufnahme ( Einvernahme der Zeugen und Parteien etc.) durchgeführt und das Verfahren

   beendet werden.(§ 440 ZPO)

  

   Vorbereitende Schriftsätze ( § 257 Abs 3 ZPO)

   müssen spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner

   einlangen  um auch eine Vorbereitung zu ermöglichen

 

   Verstärkte Anleitungspflicht des Gerichts ( § 182a ZPO)

   Anlässlich der vorbereitenden Tagsatzung ist der Verhandlungsrichter verpflichtet das Sach- und

   Rechtsvorbringen zu erörtern, insbesondere auf rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die von einer

   Partei  erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurden. Nur wenn diese Umstände vom

   Verhandlungsrichter anlässlich dieser Tagsatzung erörtert wurden, können sie der Entscheidung zugrunde

   gelegt werden.( Schutz vor überraschenden Entscheidungen)

 

   Einschränkung des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil ( § 442 ZPO)

   Um Verschleppungen durch die beklagte Partei zu vermeiden ist auch nach Erstattung der

   Klagebeantwortung oder des Einspruchs gegen den Kläger und den Beklagten, die Fällung eines echten

   Versäumungsurteils möglich, dies auch im Bestandverfahren und bei Übergabs- oder

   Übernahmeaufträgen. Die Erhebung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil ist nur mehr bei

   Versäumung der ersten Einlassungsmöglichkeit gegeben. Dadurch werden jedenfalls

   Verschleppungsmöglichkeiten für den Beklagten, eingeschränkt.

 

   Prozessförderungspflicht der Parteien bei sonstiger Präklusion oder Kostenersatzpflicht

   §§ 178, 179 ZPO)

   Die Parteien sind verpflichtet zur Verfahrensbeschleunigung ihr Vorbringen und Anträge (Zeugen-

   bekanntgabe etc.) so zeitgerecht und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch

   durchgeführt werden kann. Wird ein Beweisanbot/Vorbringen  grob schuldhaft verspätet erstattet und

   ist dadurch mit einer Verfahrensverzögerung zu rechnen, kann das Gericht ein solches Vorbringen, auf

   Antrag oder von Amtswegen zurückweisen und nicht durchführen.

 

   Selbst für den Fall der Durchführung der verspätet angebotenen Beweise kann das Gericht die Partei,

   welche die Verzögerung verursacht hat -  selbst wenn sie im Prozess obsiegt und vollen

   Kostenersatzanspruch hätte -  für die durch die schuldhafte Verzögerung entstandenen Mehrkosten dem

   Gegner gegenüber ersatzpflichtig machen.

 

   Vergrösserte freie Ermessensentscheidung des Gerichtes ohne Beweisaufnahme 

   ( § 273 Abs 2 ZPO)

   Bei einzelnen Forderungen, welche € 1.000,-- nicht übersteigen ist das Gericht berechtigt, bei

   besonderen Schwierigkeiten  zur Feststellung der diesbezüglichen Forderung nach freiem Ermessen zu

   entscheiden.

 

   Fristsetzungen bei Bestellung eines Sachverständigen ( § 357 ZPO)

   Bei Bestellung eines Sachverständigen ist vom Gericht - wie bisher - eine Frist zur Erstattung des

   Gutachtens zu setzen. Der Sachverständige ist verpflichtet binnen 14 Tagen dem Gericht bekannt

   zugeben, falls er  innerhalb der gesetzten Frist das Gutachten nicht erstatten  kann. In diesem Fall besteht

   für das Gericht die Möglichkeit, einen anderen Sachverständigen zu bestellen um das Verfahren zu

   beschleunigen.

 

        Fristsetzungen für Erledigung /Durchführung von Beweisaufnahmen 

         (§§ 180 , 279, 283 , 335 ZPO)

   Für die Zeugenbekanntgabe und Vorlage von Beweismitteln, bei vergeblichem Versuch der

   Zeugeneinvernahme, bei einem Hindernis von unbestimmter Dauer zur Durchführung eines Beweises und 

   bei Beweisaufnahmen im Ausland kann vom Gericht über Antrag des Gegners oder teilweise von

   amtswegen eine Frist gesetzt werden nach deren Ablauf das Verfahren ohne diesen Beweis fortgesetzt

   und abgeschlossen wird.

 

   Zurücknahme der Klage (§ 237 Abs 1 ZPO)

   ist ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Einlangen des Einspruchs oder der Klagebeantwortung

   möglich

 

   Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit (§ 240 ZPO)

   ist in der Klagebeatwortung zu erheben; andernfalls ist dieser Einwand nur noch möglich falls das

   Gericht  auch durch Parteienvereinbarung nicht zuständig gemacht werden könnte.

 

   Echtes Versäumungsurteil ( § 396 ZPO)

   ist nun auch dann möglich wenn eine der Parteien nach rechtzeitiger Erstattung der Klagebeantwortung

   oder des Einspruchs zur Verhandlung nicht erscheint.

 

   Die obige Zusammenfassung stellt nur einen groben Überblick der wesentlichsten Änderungen dar.

 

   Vor allem im Zusammenhang mit Forderungsbetreibungen ist mit positiven Auswirkungen zu rechnen, da

   bei Geltendmachung von Forderungen zwischen € 10.000.- und € 70.000.- die Fristen bis zur

   Erwirkung eines Exekutionstitels verkürzt werden und für den Schuldner generell weniger Möglichkeiten

   der Verfahrensverschleppung gegeben sind

   Problematisch ist meines Erachtens der Auftrag zur Stelligmachung eines informierten Vertreters zur

   vorbereitenden Verhandlung, zumal von säumigen Schuldnern oft zur Verfahrensverschleppung 

   Einspruch erhoben wird und der Schuldner/in sodann zur ersten Verhandlung nicht erscheint. Der

   informierte Vertreter muss zur Verhandlung erscheinen und und ist damit ein entsprechender Kosten und

   Zeitaufwand verbunden. Hierdurch wird dem Unternehmen ein weiterer Schaden durch den säumigen

   Schuldner/in zugefügt. (15.10.2010)

 

 

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