RECHTSANWALT
DR. CHRISTIAN MOSER
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Die neuen Gewährleistungsbestimmungen in Österreich ab 2002
Mit
01.01.2002 traten neue Bestimmungen des Gewährleistungsrechtes in Österreich in
Kraft. Hierbei handelt es sich um die wesentlichsten Änderungen des
Schuldrechtes seit Inkrafttreten des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Diese geänderten Bestimmungen werden sowohl für Unternehmer als auch Konsumenten
erhebliche Auswirkungen haben.
Die neuen Vorschriften sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2001 abgeschlossen werden.
Nach der neuen Rechtslage wird die
Vermutung aufgestellt, dass bei Auftreten eines Mangels innerhalb von sechs
Monaten ab Übergabe der Mangel bereits bei der Lieferung vorlag und ist der
Unternehmer verpflichtet das Gegenteil zu beweisen.
Primär
kann innerhalb angemessener Frist mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten
für den Übernehmer Verbesserung (Nachbesserung) und Austausch begehrt
werden, erst danach Preisminderung oder- außer bei geringfügigen Mängeln-
Wandlung (Aufhebung des Vertrages).
Die
Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen wird auf zwei Jahre verlängert
und sind Gewährleistungsfristen nun Verjährungsfristen.
Hat der
Übergeber den Mangel verschuldet so kann der Übernehmer auch Schadenersatz
fordern, wobei wiederum primär Naturalersatz (Verbesserung) oder Austausch
zu fordern ist und lediglich falls dies nicht möglich ist Geldersatz.
Hat ein
Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, so besteht für ihn gegenüber
seinem Vormann ein Rückgriffsrecht, welches binnen zwei Monaten ab Erfüllung
der eigenen Gewährleistungspflicht auszuüben ist und haftet der
Verpflichtete für die Dauer von fünf Jahren ab seiner Leistung.
Die
Gewährleistungsbestimmungen des ABGB sind für Verbrauchergeschäfte ohne
Ausnahme zwingend.
Bei
Verbrauchergeschäften gibt es nunmehr eine besondere Haftung für
Montagefehler und werden neue Anforderungen/Regelungen hinsichtlich
vertraglicher Garantien festgelegt. Dies ist nur ein grober Überblick über
die umfassenden Änderungen. Für nähere Details und Rückfragen stehe ich
Klienten meiner Kanzlei selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
(Stand 15.10.2010)